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Ukrainische Flüchtlinge haben Anspruch auf Fiktionsbescheinigung

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In einem Verfahren am Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, hatte dieser nach zwischenzeitlicher Erledigung der Streitsache noch über die Kosten zu entscheiden. In der Kostenentscheidung hat der VGH festgestellt, dass Flüchtlinge aus der Ukraine, die sich bis zum 24.02.2022 dort aufgehalten haben, einen Anspruch darauf haben, dass ihnen eine Fiktionsbescheinigung erteilt wird. Daher muss die Beklagte die Kosten tragen.

Denn den Antragstellerinnen war die begehrte Bescheinigung über die Fiktion des erlaubten Aufenthalts und der erlaubten Erwerbstätigkeit nach § 81 Abs. 5, Abs. 5a i. V. mit Abs. 3 AufenthG wohl im Anschluss an die Stellung ihrer Anträge auf Erlass von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG zu erteilen. Insbesondere hielten sich die Antragstellerinnen im Zeitpunkt der Antragstellung unter Zugrundelegung ihres glaubhaften Vorbringens bei summarischer Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV vom 07.03.2022 (BAnz AT 08.03.2022 V 1, i. d. F. des Art. 1 VO v. 26.4.2022, BAnz AT 03.05.2022 V 1) erlaubt im Bundesgebiet auf. Denn die genannte Vorschrift setzt für einen erlaubten Aufenthalt lediglich voraus, dass sich der bzw. die unter Geltung dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereiste Ausländer bzw. Ausländerin (bei dem bzw. der es sich nicht um einen ukrainischen Staatsangehörigen bzw. um eine ukrainische Staatsangehörige handeln muss) am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung haben die Antragstellerinnen bereits im Rahmen der Antragstellung beim Verwaltungsgericht dargetan.

(gefunden bei Asyl.net)

Last Updated on 8. February 2023 by Lupo


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